Klient
1. Sie sind sich darüber im Klaren, dass Sie Unterstützung benötigen. Sie sind dazu bereit sich an Absprachen und Vereinbarungen zu halten und wollen sich aktiv bei der gemeinsamen Erarbeitung zukunftsorientierten Maßnahmen einbringen.
2. Sie nehmen Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Kennenlerntermin.
3. Sie können sich mit dem bei diesem Gespräch vermittelten Betreuungsangebot identifizieren und möchten, dass es zu einer Aufnahme kommt.
4. Sie bewerben sich schriftlich bei uns. Dieser Bewerbung fügen Sie bitte einen ausführlichen Lebenslauf in Fließtext, sowie eine ausführliche Schilderung des Hilfebedarfs bei. Sie erhalten von uns einen Aufnahmebogen sowie einen Selbsteinschätzungsbogen, den Sie vollständig ausgefüllt schnellstmöglich an uns zurücksenden.
Betreutes Wohnen e.V.
Klient
5. Sie nehmen Kontakt zum Kostenträger der Betreuungsmaßnahme auf und beantragen die Kostenübernahme der Betreuung. In der Regel ist das Sozialamt und dort die Eingliederungshilfe zuständig. Beachten Sie bitte, dass die Zuständigkeit beim Sozialamt dort vorhanden ist, wo Sie zuletzt gewohnt und beim Einwohnermeldeamt gemeldet waren.
6. Der Kostenträger wird Sie über die Aufnahmevoraussetzungen informieren.
Kostenträger (z.B. das Sozialamt)
Klient
7. Informieren Sie uns zeitnah über den Verlauf der Antragstellung.
8. Sobald der zuständige Kostenträger ein Kostenanerkenntnis ausgestellt hat, kann die Aufnahme in die ambulante Betreuung erfolgen.
Betreutes Wohnen e.V.
Die Kosten für das ambulant Betreute Wohnen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe vom örtlich zuständigen Sozialleistungsträger übernommen. Es wird geprüft, ob sich der Antragsteller an den Kosten beteiligen kann. Für Menschen, die Hartz IV, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, ist die ambulante Betreuung kostenlos.
Die Aufwendungen für Miete und Lebensunterhalt trägt jeder Betreute aus Einkommen oder Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I oder II, Rente, Kindergeld, Wohngeld, Grundsicherung, Sozialgeld), die ihm gesetzlich zustehen, selbst.
Klient
Sie nehmen Kontakt zum Kostenträger der Betreuungsmaßnahme auf und beantragen die Kostenübernahme der Betreuung. In der Regel ist das Sozialamt und dort die Eingliederungshilfe zuständig. Beachten Sie bitte, dass die Zuständigkeit beim Sozialamt dort vorhanden ist, wo Sie zuletzt gewohnt und beim Einwohnermeldeamt gemeldet waren.
Der Kostenträger wird Sie über die Aufnahmevoraussetzungen informieren.
Kostenträger (z.B. das Sozialamt)
§ 113 SGB IX Leistungsberechtigte und Aufgabe
§ 78 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 67 SGB XII Leistungsberechtigte
§ 68 SGB XII Umfang der Leistungen